Blockiert ein verunfalltes Fahrzeug die Schienen einer Straßenbahn, kann es sich im Sachbeschädigung handeln. Der Halter haftet für die finanziellen Folgen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.
In dem verhandelten Fall verlangte ein Nahverkehrsunternehmen den Ersatz der Kosten für Schienenersatzverkehr, Dispatchereinsätze und Halterermittlung. Dabei ging es gleich um mehrere Fälle, in denen Fahrzeuge der Beklagten nach Unfällen die Gleise blockiert hatten. Die Vorinstanzen sahen keine Basis für Schadenersatz: Da die Gleise der Klägerin nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt worden seien, handele es sich nicht um eine Beschädigung. Zudem sei die Eigentumsverletzung nicht rechtswidrig gewesen.
Der BGH bewertet die Lage anders. Auch wenn die Benutzung der Schienen objektiv verhindert werden, könne es sich um eine Beschädigung im Sinne der Straßenverkehrsordnung handeln. Eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz sei nicht nötig, wie RA Online die Entscheidung zusammenfasst. (Az.: VI ZR 336/2)