Es steht einiges auf dem Spiel und schon bei der Verhandlung ging es hoch her: Können Diesel-Kläger, die wegen mutmaßlich illegaler Abschalteinrichtungen in ihren Autos gegen Autobauer vorgehen, nun eher mit Schadenersatz rechnen? Und wenn ja: Wie soll er bemessen werden? Am Montag (12.00 Uhr) will der Bundesgerichtshof entscheiden und dabei neue Leitplanken für noch laufende und mögliche künftige Verfahren einziehen.
Fest steht bisher nur eines: Der zuständige Diesel-Senat muss seine bisherige Rechtsprechung anpassen und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf nationales Recht umlegen. Die Luxemburger Richter hatten nämlich im März die Hürden für Schadenersatz-Klagen deutlich niedriger angesetzt als der BGH bisher. Auch Fahrlässigkeit kann demnach einen Anspruch auslösen - nicht nur wie bislang absichtliche und bewusste Schummelei wie beim VW-Skandalmotor E189. Das könnte neue Hoffnung bedeuten auch für Betroffene, die Dieselautos anderer Hersteller erworben hatten.
Bei der Verhandlung am 8. Mai war anhand von drei Musterfällen zu Autos von Mercedes, Audi und VW stundenlang diskutiert worden, wie mit von Klägern dabei angeprangerten Abschalteinrichtungen umzugehen ist. Zig Fragen sind offen: Hebelt eine Typ-Genehmigung durch Behörden wie das Kraftfahrtbundesamt (KBA) Ansprüche von Klägern aus? Ist dem Käufer überhaupt ein finanziell messbarer Schaden entstanden, wenn Softwareupdates Abschalteinrichtungen entfernen? Was ist zumutbar und fair für Hersteller wie auch Kunden bei der Berechnung und Ermittlung von Schadenersatz?
Drei Musterfälle waren verhandelt worden: Zum einen ging es um einen Mercedes-Diesel mit einem Thermofenster. Das Thermofenster sorgt dafür, dass die Verbrennung von Abgasen je nach Außentemperatur zeitweise gedrosselt wird. Unabhängig vom Hersteller sind Thermofenster bei Diesel-Autos weit verbreitet.
Der zweite Kläger hatte einen VW Passat mit dem Motor EA288 gekauft. Der Motor steckt in Millionen Dieselfahrzeugen und ist ein Nachfolger des Skandalmotors EA189. Das Auto hat neben einem Thermofenster auch eine Fahrkurvenerkennung. Das dritte Auto ist ein Audi mit einem leistungsstarken Motor (EA896Gen2BiT). Hier hatte das KBA eine Abschalteinrichtung beanstandet und ein Software-Update angeordnet - noch bevor der Kläger das Auto kaufte. (Az. VIa ZR 335/21 u.a.)