_ Auch bei einem nur versuchten Diebstahl mit letztlich nicht aufklärbarer Stehlzielrichtung des Täters hat der Versicherungsnehmer für den entstandenen Fahrzeugschaden gegen den Kfz-Teilkaskoversicherer einen Anspruch auf Ersatz nach Nr. A.2.2.2.AKB 08.
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 11.1.2016, Az. 16 S 98/15, VersR 2016, 1245
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