_ Es ist unstreitig, dass nach Reparaturarbeiten wie Lackierarbeiten am Fahrzeug das Fahrzeug sowohl innen als auch außen vor der Rückgabe an den Kunden endgereinigt werden muss. Die Reinigung ist ursächlich durch das Unfallereignis verursacht. Die Kosten hierfür sind vom Schädiger zu tragen.
AG Rastatt, Entscheidung vom 1.3.2016, Az. 16 C 279/15, Die Verkehrsanwältin 2016, 126
- Ausgabe 09/2016 Seite 67 (124.1 KB, PDF)