_ Eine Wartepflicht des Unfallgeschädigten wegen der Veräußerung des Unfallfahrzeuges oder eine Informationspflicht gegenüber dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer, um diesem eine Unterbreitung eines eigenen Restwertangebotes zu ermöglichen, besteht nicht.
AG Michelstadt, Entscheidung vom 6.7.2015, Az. 1 C 209/14, Schwacke Schadenpraxis 2015, 306
- Ausgabe 11/2015 Seite 76 (241.2 KB, PDF)