Wenn an einer Kreuzung, die durch "rechts-vor-links" geregelt ist, der Vorfahrtsberechtigte anhält, gilt dies nicht als Aufgabe seines Vorfahrtsrechts. Darauf weist das Portal "RA-Online" hin. Im konkreten Fall (Oberlandesgericht Hamm 7 U 35/18) hatte das Gericht entschieden, dass ein von links kommender Autofahrer auf jeden Fall warten muss, auch wenn der von Rechtskommende stehen bleibt. Darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht doch losfährt, widerspräche der Sorgfaltspflicht gemäß Paragraf 8, Absatz 1 der StVO.
Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin geklagt, dass ein vorfahrtsberechtigter Autofahrer durch sein Stehenbleiben an einer Kreuzung für Irritationen gesorgt habe. Er hätte durch sein Stehenbleiben mit ihrem Fehlverhalten rechnen und ihr die Vorfahrt gewähren müssen. Das sah das Gericht anders. Die Autofahrerin habe erkennen können, dass der Vorfahrtsberechtigte nur angehalten habe, um sich hinsichtlich des ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehrs zu vergewissern. Es sei vielmehr die Sache der Klägerin gewesen, sich von einem ausnahmsweisen Vorfahrtverzicht eindeutig zu vergewissern. Wer wartepflichtig ist, dürfe sich nicht darauf berufen, dass der Vorfahrtberechtigte mit potentiellem Fehlerverhalten zu rechnen habe. (SP-X)