Die Deutsche Anwaltshotline weist darauf ein, dass das laut Straßenverkehrsordnung geltende, praktikable Reißverschlussprinzip zwar für Fahrbahnverengungen gelte, nicht jedoch, wenn beide Spuren noch vorhanden seien und auf einer nur ein Hindernis im Wege stehe. Die Experten beziehen sich dabei auf das Amtsgericht München.
Im konkreten Fall waren zwei Münchener Autofahrerinnen betroffen: Die Halterin eines VW Cabrio fuhr demnach auf der linken von zwei Fahrbahnen, wo ein Möbelwagen den Weg versperrte. Beim Wechsel auf die benachbarte rechte Spur stieß sie dann mit einem dort fahrenden Fiat Punto zusammen. Den Schaden sollte ihrer Auffassung nach nun dessen Versicherung ersetzen. Die Fiat-Fahrerin neben ihr sei nämlich rücksichtslos gewesen und hätte ihr Cabrio ihrer Meinung nach einfach nicht nach dem Reißverschlussprinzip in die Spur gelassen.
Die urteilende Richterin sah das anders: Das Reißverschlussprinzip käme nämlich nur beim Wegfall einer Spur zur Anwendung, nicht aber, wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur nur blockiert ist. Der Unfall beruhe klar auf dem Spurwechsel der VW-Fahrerin. Und bei einem Spurwechsel obliege es immer dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenenfalls muss er dann stehen bleiben und vom Wechsel ganz Abstand nehmen, so der inzwischen rechtskräftige Urteilsspruch. (sl)
Amtsgericht München, Urteil vom 7. März 2012, Aktenzeichen: 334 C 28675/119