Grundsätzlich haftet der Autofahrer bei einem Unfall mit einem Fußgänger. Wer jedoch zu Fuß unterwegs ist und sich vor einem haltenden Wagen nicht durch Blickkontakt versichert, dass dieser ihn passieren lässt, kann bei einem daraus entstanden Unfall eine Mitschuld tragen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor (Az.: 10 U 4543/13).
Beim Überqueren der Straße vergewisserte sich eine Fußgängerin nicht durch Blickkontakt, ob der Fahrer eines Kleintransporters sie auch passieren lässt. Als dieser ohne Vorwarnung wieder anfuhr, kam es zu einem Zusammenstoß, bei dem sich die Frau an Schulter und Hüfte verletzte. Die 1.500 Euro Schmerzensgeld, die sie vom Autofahrer erhielt, reichten ihr nicht. Sie behauptete, wegen des Unfalls bleibende Schäden davongetragen zu haben und arbeitsunfähig zu sein und wollte deswegen unter anderem ihr Gehalt ersetzte bekommen, dass sie durch den Unfall verloren habe.
Das Gericht gab der Frau nur teilweise Recht. Zwar hafte der Autofahrer im Straßenverkehr in der Regel für Schäden, die er mit seinem Pkw verursacht habe. Weil aus dem Gutachten der Polizei allerdings hervorgeht, dass der Wagen vor dem Zusammenstoß angehalten habe, ist der Fahrer in diesem Fall nicht allein für den Unfall verantwortlich. Die Fußgängerin hätte sich mit Blickkontakt vergewissern müssen, ob der Autofahrer sie passieren lässt. Da sie das nicht tat, trägt sie eine Mitschuld am Unfall. (sp-x)