_ Bei der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei dieser umfassenden Abwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGH, Entscheidung vom 28.5.2014, Az. VIII ZR 94/13, DAR 2014, 523, Rücktrittsrecht in der Regel bei Mängelbeseitigungskosten von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises).
Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises ist von dieser Geringfügigkeit auszugehen. Laut Beklagtem belaufen sich die Mängelbeseitigungskosten vorliegend auf 0,26 Prozent des Kaufpreises. Der Kläger hatte nichts dafür vorgetragen, dass die Beseitigungskosten mehr als 100 Euro verursachen sollen.
LG Bochum, Entscheidung vom 16.3.2016, Az. I-2 O 425/15, DAR 2016, 272
- Ausgabe 07/2016 Seite 76 (216.7 KB, PDF)