Während im Autoverkehr Geisterfahrer absolute Ausnahmen sind, haben Radfahrer oft einen legeren Umgang mit der Frage nach der korrekten Fahrtrichtung. Wie ein Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt (Az. 10 U 4616/15), kann diese Freiheit teuer werden.
Wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) berichtet, fuhr ein Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Dabei überfuhr er eine Straßeneinmündung, ohne auf die Autos zu achten und hatte einen Unfall.
Bei der anschließenden Gerichtsverhandlung entschieden die Richter, dass sich der Radfahrer unberechtigter Weise entgegen der Fahrtrichtung bewegte und deshalb dem Autoverkehr wie ein Fußgänger Vorrang hätte einräumen müssen. Den Sorgfaltsverstoß des Autofahrers werteten die Richter hingegen als gering. Deshalb muss der Radfahrer für 75 Prozent des entstandenen Schadens haften, während der Autofahrer 25 Prozent tragen muss, was der Haftung aus der Betriebsgefahr entspricht. (sp-x)