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Fiktive Abrechnung: Auch Verbringungskosten sind erstattungsfähig

30.10.2015 06:00 Uhr
Ausgabe 11/2015 Seite 76

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_ Verbringungskosten können auch bei fiktiver Abrechnung als Schadensersatz geltend gemacht werden. Sie sind zu ersetzen, wenn diese bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstätte üblicherweise (ortsüblich) anfallen. (AG Darmstadt). Gleiches gilt für Beilackierungskosten, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung und ortsüblichem Anfall (AG Lübeck).

AG Darmstadt, Entscheidung vom 10.6.2015, Az. 308 C 52/14, Schwacke Schadenpraxis 2015, 302;

AG Lübeck, Entscheidung vom 12.5.2015, Az. 30 C 79/14, Schwacke Schadenpraxis 2015, 302

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