_ Nutzt ein Werkstattkunde sein Auto aufgrund einer falschen Auskunft eines Werkstattmitarbeiters nicht (hier: der vom Mitarbeiter geäußerte Verdacht auf einen Motor- beziehungsweise Getriebeschaden), so steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Denn den Werkstattunternehmer trifft die vertragliche Nebenpflicht, den Kunden richtig aufzuklären und zu beraten.
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.6.2014, Az. 1 U 132/13, DAR 2015, 527
- Ausgabe 11/2015 Seite 76 (241.2 KB, PDF)