_ Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt bei einer Unfallflucht in Betracht, wenn der Täter einen bedeutenden Sachschaden verursacht hat. Die Grenze zum bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist unter Beachtung des aktuellen Verbraucherindexes derzeit bei 1.500 Euro anzusetzen.
LG Braunschweig, Entscheidung vom 3.6.2016, Az. 8 Qs 113/16, DAR 596
- Ausgabe 11/2016 Seite 76 (191.7 KB, PDF)