_ Übernimmt die Werkstatt die Selbstbeteiligung der Kasko für den Kunden ganz oder teilweise, reduziert sie dadurch den vom Besteller geschuldeten Werklohn. Wer einen Schaden bei einer Versicherung abrechnet, muss diese über die Schadenhöhe zutreffend informieren. Wer dabei die Reduzierung des Werklohns verschweigt, täuscht über die für die Berechnung der Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe.
AG Passau, Entscheidung vom 5.5.2015, Az. 9 Cs Js 4140/13, Die Verkehrsanwältin 2016, 97
- Ausgabe 09/2016 Seite 67 (124.1 KB, PDF)