_ Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von der Prospektangabe ab, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen. Verweist der Prospekt auf eine Verbrauchsermittlung nach der Richtlinie 80/1268/EWG, kommt es darauf an, ob der richtlinienkonform ermittelte Verbrauch von der Prospektangabe abweicht.
Ein Mehrverbrauch von weniger als zehn Prozent ist eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und begründet kein Rücktrittsrecht.
OLG Hamm, Entscheidung vom 8.6.2015, Az. I-2 U 163/14, zfs 2016, 265
- Ausgabe 07/2016 Seite 76 (216.7 KB, PDF)