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Zurückbehaltungsrecht: Neuwagen mit geringfügigem Lackschaden

01.06.2017 06:00 Uhr

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_ Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers, ein von Sachmängeln freies Objekt zu verschaffen, ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch geringfügigen, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Preises und nach § 273 Abs. 1 sogar die Abnahme bis zur vollständigen Beseitigung zu verweigern, solange nicht ein Verstoß seinerseits gegen Treu und Glauben besteht.

BGH, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. VIII ZR 211/15, zfs 2017, 206

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