_ Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers, ein von Sachmängeln freies Objekt zu verschaffen, ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch geringfügigen, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Preises und nach § 273 Abs. 1 sogar die Abnahme bis zur vollständigen Beseitigung zu verweigern, solange nicht ein Verstoß seinerseits gegen Treu und Glauben besteht.
BGH, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. VIII ZR 211/15, zfs 2017, 206
- Ausgabe 06/2017 Seite 55 (90.8 KB, PDF)