_ Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in die Nutzung der Fahrzeuge, die Betriebsmittel des Fuhrparks sind, ist für den Unternehmer ein Muss. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass die Fahrzeuge betriebssicher sind, und auch darauf, dass er unterwiesen wird.
Entsprechend hat der Arbeitgeber ein Recht darauf, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommt und mit betriebssicheren Arbeitsmitteln arbeitet, in dessen Handhabung er eingewiesen und fortlaufend - wie vorgeschrieben - unterwiesen ist.
Wenn ein Mitarbeiter die Aufforderung, sich unterweisen zu lassen, ignoriert und sich damit der Unterweisung entzieht, stellt dies eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Hier sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter zunächst ermahnen. Wenn er seiner Pflicht immer noch nicht nachkommt, folgt eine Abmahnung.
Ob und wie ermahnt oder abgemahnt wird, ist eine Frage der Beweissicherung des Arbeitgebers. Er kann den Arbeitnehmer nicht weiterarbeiten respektive mit einem Firmenfahrzeug fahren lassen, ohne unterwiesen zu sein, selbst wenn er noch so sicher nachweisen kann, dass er den Arbeitnehmer aufgefordert hat, sich unterweisen zu lassen.
Weitere Arbeit untersagen
Folglich ist der Arbeitgeber bei beharrlicher Weigerung nicht mehr in der Lage, seinen Arbeitnehmer - wie vorgeschrieben - zu beschäftigen. Damit ist der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht eine Arbeit mit betriebssicherem Fahrzeug bei durchgeführter Ein- beziehungsweise Unterweisung anbietet, von seiner Verpflichtung frei. Der Arbeitgeber sollte dann dem Arbeitnehmer vor dem Hintergrund, dass dieser nicht unterwiesen ist, die weitere Arbeit - auch mit einem betriebssicheren Fahrzeug - untersagen.
In dem Fall gilt der Grundsatz: kein Lohn ohne Arbeit. Der Arbeitnehmer befindet sich in Annahmeverzug, sodass ein Anspruch auf Lohnzahlung nicht mehr besteht. Umgekehrt gerät der Arbeitgeber mit der Pflicht, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, nicht in Verzug. Es gilt: kein Verzug ohne Verschulden. Das Verschulden liegt hier beim Arbeitnehmer. Im Fall der dauerhaften und beharrlichen Weigerung kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.
Für die Aufforderung, sich einer Unterweisung zu unterziehen, ist keinerlei Regelung im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers erforderlich, der ein Fahrzeug für die Ausübung seiner Tätigkeit nutzt, das dem Pflichtenwerk der UVV unterliegt. Hier reicht die schlichte Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, sich unterweisen zu lassen. Die Pflicht, dass der Arbeitnehmer sich unterweisen lässt, ist vom sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 315 BGB) umfasst. Der Arbeitgeber hat darauf einen Anspruch.
Risiken nicht übertragbar
Keinesfalls darf der Arbeitgeber in der Hoffnung, einen etwaigen Regress der BG müsse der sich der Unterweisung verweigernde Mitarbeiter dann selbst tragen, den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Der Arbeitgeber würde ein Bußgeld nach § 130 OWiG riskieren, hier sogar vorsätzlich, weil er schließlich weiß, dass der Arbeitnehmer nicht eingewiesen ist. Das wäre ein klassisches Eigentor. Der Arbeitgeber kann die Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung der UVV-Pflichten ergeben, nicht an den Arbeitnehmer abgeben.
Rechtsexperte Achim H. Feiertag ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin (www.fuhrpark-undrecht.de)
- Ausgabe 02/2016 Seite 42 (145.7 KB, PDF)