_ Im Bemühen um Verkehrs- und Arbeitsplatzsicherheit hat in den letzten Jahren die Unfallverhütung gemäß BGV D 29 (UVV Fahrzeuge) in den Fuhrparks zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die in der Pflicht des Unternehmers stehende jährliche Überprüfung der Autos durch einen "Sachkundigen" auf ihren betriebssicheren Zustand (§ 57 BGV D 29) ist überwiegend etabliert. Aber welche Anforderungen stellt die aktuell (wieder) diskutierte "betriebliche Unterweisung"?
BGV D 29 wird DGUV Vorschrift 70
Zunächst zum Geltungsbereich der BGV D 29: Das Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, hat eine neue Ordnung (Nummerierung) erhalten. Seit 1. Mai 2014 gibt es grundlegende Veränderungen bei Bezeichnungen, Nummerierungen und inhaltlicher Zuordnung. Die alte Nummerierung "BGV D 29" hat die neue Kennzeichnung "DGUV Vorschrift 70" und den Titel "Fahrzeuge" erhalten. Die Systematik des Schriftenwerks hat sich also geändert.
Diese Änderung ist erforderlich geworden, um Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu vereinheitlichen. Abkürzungen wie BGV wird es zukünftig nicht mehr geben.
Es gibt nun vier Kategorien: DGUV-Vorschriften, -Regeln, -Informationen und -Grundsätze. Es ist aber möglich, in der DGUV-Datenbank gleichzeitig nach den alten und neuen Nummern zu suchen. Dies macht Sinn, da sich in den meisten Fuhrparks bislang nur die BGV D 29 eingeprägt haben.
Die Unfallverhütungsvorschriften gelten für Fahrzeuge. Mit dem Blick auf Fuhrparks richtet sich die weitere Betrachtung auf Personenkraftwagen. Überdies sind für Fahrzeuge in Abhängigkeit von deren Art und Ausrüstung noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (z.B. für alle die Betriebssicherheitsverordnung).
Gemäß der Durchführungsanordnung (DA) zu § 57 Abs. 1 BGV D 29 umfasst die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeugs.
Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes wird auch als erbracht angesehen, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt.
Bei Pkw gilt die Sachkundigenprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf den arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherheit) ausweist. Die Bestätigung und Dokumentation kann auch über Ausweisung in der Rechnung erfolgen.
"Sachkundiger" wird "befähigte Person"
Der Begriff des "Sachkundigen" wird in den Regelwerken zu den Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr einheitlich verwendet. Zwar ist die aktuelle Version der BGV D 29 vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Juli 2000 in der Fassung vom Januar 2008 derzeit auf dem Stand Januar 2010. Aber dies ändert nichts daran, dass die Technik der heutigen Autos mit den oft sehr langen Inspektionsintervallen den berufsgenossenschaftlichen Regelungen schlicht davonläuft.
Zudem wird in anderen Regelwerken zunehmend von der "befähigten Person" an Stelle des "Sachkundigen" gesprochen. Es ist davon auszugehen, dass die damit gemeinten Personen identisch sein sollen, auch wenn die Definitionen unterschiedlich sind.
Sachkundige sind zum Beispiel Meister, Betriebsingenieure oder spezielle Fachkräfte. Sie sind aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung fachlich in der Lage, den arbeitssicheren Zustand eines Arbeitsmittels zu beurteilen. Voraussetzung ist, dass sie mit den Vorschriften, Regeln der Technik etc. vertraut sind.
Seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde der bislang geläufige Begriff des "Sachkundigen" durch den der "befähigten Person" ersetzt. Personen, die bisher als Sachkundige geprüft haben, können dies auch weiterhin tun.
Eine befähigte Person verfügt durch ihre Berufsausbildung, ihre -erfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel, also Werkzeuge, Geräte, Anlagen und Maschinen und eben auch Fahrzeuge.
Prüfung der Arbeitsmittel
Damit diese funktionstüchtig und sicher bleiben, müssen sie nicht nur durch den Arbeitgeber sicher bereitgestellt werden, sie müssen auch einer Erstinbetriebnahmeprüfung und wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden oder vergleichbare Prüfungen gesammelt haben. Sie muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.
Vorschriften
Bei der "Unterweisung" sind einige Rechtsvorschriften zu beachten, die sich bei Betrachtung der Anforderungen aus BGV D 29 so nicht unmittelbar aufdrängen.
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und während der Arbeitszeit unterweisen.
Eine solche Unterweisung hat sich auf Anweisungen und Erläuterungen zu beziehen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie hat bei der Einstellung oder bei Veränderung des Aufgabenbereichs zu erfolgen, und zwar vor Beginn der Tätigkeit. Da die Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein muss, ist eine erforderlichenfalls regelmäßige Wiederholung notwendig.
Diese Regelung erscheint insoweit als lückenhaft, als eine "erforderlichenfalls regelmäßige Wiederholung" Auslegungsspielraum lässt: Bei einem dem Mitarbeiter dauerhaft überlassenen Pkw mag es bei normaler Nutzung als übertrieben angesehen werden, von einer sich verändernden "Gefährdungsentwicklung" auszugehen. Jedenfalls eine jährlich zu wiederholende Unterweisung, bezogen auf seinen Dienstwagen, lässt sich aus der Vorschrift nicht zweifelsfrei ableiten.
Jährliche Wiederholung
Konkreter wird hier schon § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift BGR A 1. Hiernach hat der Unternehmer die Versicherten (also die Mitarbeiter) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen. Dies muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich mit zusätzlicher Dokumentationspflicht.
Gilt dieser daraus folgende erhebliche unternehmerische Aufwand nun tatsächlich auch für den Pflichtenkreis der BGV D 29 und, wenn ja, auch für Dienstwagen?
Es ist § 34 Abs. 2 BGV D 29 zu beachten. Hier wird zunächst der Begriff der Betriebsanweisung verwendet. Wenn zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen - auch Pkw - besondere Regeln beachtet werden müssen, so hat der Unternehmer solche in verständlicher Form zu erlassen und den Mitarbeitern "zur Kenntnis zu bringen".
Von einer ggf. jährlichen Wiederholung ist in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die Rede. Diese Betriebsanweisungen können gemäß der DA zu § 34 Abs. 2 BGV D 29 Angaben über zulässige Höchstgeschwindigkeiten, zulässige Achs- und Nutzlasten, Sicherung der Ladung, Gefahren durch Abgase, Verhalten bei Betriebsstörungen, Abstellen von Fahrzeugen im Arbeits- und Verkehrsbereich bei Dunkelheit oder schlechter Sicht enthalten. Wichtig ist, dass die Fahrer auf ihre Pflicht hingewiesen werden, vor Beginn und während der Fahrt das Auto auf Mängel zu überprüfen (§ 36 BGV D 29).
§ 35 Abs. 1 BGV D 29 geht hier noch einen Schritt weiter und nimmt Bezug auf (zusätzlich) erforderliche Unterweisungen. Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm gegenüber nachgewiesen haben.
Nähere detaillierte Informationen zum Inhalt der Unterweisung lässt § 35 BGV D 29 jedoch vermissen. Auch die DA zu § 35 Abs. 1 enthält hierzu wenig Erhellendes: "Versicherte sind körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften, zum Beispiel Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit, zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind. Die körperliche Eignung kann durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 ,Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten' (BGG 904) festgestellt werden. Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen."
Unterweisung bei Dienstfahrzeugen
Immerhin ist damit aber geregelt, dass auch als Dienstfahrzeuge genutzte Pkw des Unternehmers neben den Regelungen der Arbeitsanweisungen auch denen der Unterweisung unterliegen.
Im Internet ist zu beobachten, dass Angebote zur Schulung für die Durchführung der Unterweisung derzeit zunehmen. Vergleichbares konnte man bereits vor Jahren bei den Angeboten zur Führerscheinkontrolle oder der Durchführung der UVV-Prüfung nach § 57 BGV D 29 beobachten. Dieser Trend ist nicht grundsätzlich zu kritisieren, hat sich doch letztlich an diesen Beispielen gezeigt, dass sich allgemein anerkannte Qualitätsstandards letztlich durchgesetzt haben. Bemerkenswert ist aber auch, dass sich einige Anbieter nur an den mehr oder weniger vage gehaltenen Normen der BG-Regeln orientieren, sodass sich die Frage stellt, ob und wie allgemeingültige Standards überwacht werden sollen. Die Formulierungen zur Erläuterung der Angebote geben zum Teil lediglich den jeweiligen Regelungswortlaut wieder.
Klare und konkrete Aussagen zu Art und Umfang der Unterweisungen bei Personenkraftwagen sind häufig nicht dabei. Gearbeitet wird auch nicht immer mit erklärenden Beispielen. Potenzielle Kunden werden dadurch eher verunsichert.
Der Kunde muss sicher sein können, dass das, was er vermittelt bekommt, für ihn in der Praxis umsetzbar ist und auch ggf. einer inhaltlichen Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft standhält. Jedoch auch hier hilft ein genauerer Blick auf die BG-Regeln. Wie bereits ausgeführt, ist die Unterweisung auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich zuzuschneiden. Entscheidend sind aber hier die Ausführungen in BGR A 1 Kapitel 2.3:"Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen."
Zu den Unterweisungsinhalten formuliert § 4 Abs. 1 BGR A1 Folgendes:
"Die Unterweisung hat mindestens
- die konkreten, arbeitsbezogenen Gefährdungen,
- die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
- die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen,
- die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln zu umfassen. Hierfür sind die Betriebsanleitungen von einzusetzenden Geräten und Maschinen sowie sonstige Betriebsanweisungen mit einzubeziehen."
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften sind von deutschen Berufsgenossenschaften erlassene Unfallverhütungsvorschriften, die als autonomes Recht ihre Mitglieder binden. Sie können Haftungsfolgen auslösen. Umso dringender erforderlich sind einheitliche Maßstäbe und Inhalte bei der konkreten Umsetzung, die sich nicht in oft allzu allgemein gehaltenen Regelungen erschöpfen dürfen.
Ablauf der Unterweisung
Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Die schriftliche und von allen Unterwiesenen und Unterweisenden unterschriebene Dokumentation ist für den Unternehmer der Nachweis, dass er seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist. Hierzu gibt es Vorschläge in Form von Betriebstagebüchern oder Musterformularen.
Da die meisten Mitarbeiter eines Unternehmens auch privat am Straßenverkehr teilnehmen, sollte die Sicherheit am Arbeitsplatz Auto eigentlich von großem Interesse sein. Die Themen sind vielfältig: Fragen der Fahrerlaubnis, Versicherungsschutz auf Dienstfahrten und Arbeitswegen, Fahrgemeinschaften, Sicherheitsausstattung am und im Fahrzeug (z. B. Warnwesten), Ladungssicherung, Arbeitszeitregelungen, Verkehrsregeln, Fahrverhalten (technische Besonderheiten in verschiedenen Verkehrssituationen) etc.
Die Berufsgenossenschaften geben hier - auch im Internet - Hilfestellung und arbeiten überdies mit dem Deutschen Verkehrsrat (DVR) und zum Teil auch mit der Polizei zusammen, sodass von dort auch Unterstützung bei der Unterweisung möglich ist.
Als inhaltliches Beispiel für eine Unterweisung kann das Thema Warnkleidung dienen. Der Unternehmer muss sein Fahrpersonal über die Verpflichtung zum Tragen von Warnwesten unterweisen; mindestens einmal jährlich wiederholt und schriftlich dokumentiert.
Adressaten der Unterweisung sind alle Mitarbeiter, die Firmenfahrzeuge nutzen. In der Unterweisung wird die Gefahr, bei Tätigkeiten im fließenden Verkehr (etwa bei einer Panne) angefahren zu werden, dargestellt. Es werden die Tätigkeiten im Verkehr aufgezählt, bei denen die Warnkleidung getragen werden muss (Instandsetzungsarbeiten bei Pannen, Radwechsel, Abschlepparbeiten, Aufstellen des Warndreiecks, bei Erste-Hilfe-Leistungen, bei Auf- und Abziehen von Schneeketten etc. Im Idealfall wird bei einer solchen Unterweisung auch gleich die entsprechende Betriebsanweisung zum "Tragen von Warnwesten in Firmenfahrzeugen" zur Kenntnis gegeben, die zudem im Firmenfahrzeug aufzubewahren ist.
Ähnliches gilt für Vorgänge des Be- und Entladens und zur Ladungssicherheit (auch in Pkw) oder für den - wenn unbedingt erforderlich - Umgang mit Handys während der Fahrt.
Elektronische Medien
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien (E-Learning) durchzuführen. Unbedingt notwendig sind hierbei aber eine arbeitsspezifische Aufbereitung und eine abschließende Verständnisprüfung der vermittelten Lerninhalte. Dies sollte nicht zu der Annahme verleiten, ein schlichtes Computer-Programm könne alle Probleme und Arbeitsaufwände lösen.
Voraussetzung für die Verwendung elektronischer Medien (E-Learning) ist die Möglichkeit eines erklärenden Gesprächs zwischen dem Unterweisenden und dem Lernenden. Auch hier sollten Fragen und Antworten der abschließenden Verständnisprüfung mit der Berufsgenossenschaft abgestimmt sein. Dies bedeutet nicht, dass alle Anbieter derartiger Lernprogramme nur dieselben Lernansätze und Fragen verwenden sollen - hier wird es unterschiedliche Qualitätsstandards der Anbieter geben.
Wichtig ist aber allein auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten für Anbieter und Kunden, dass sich die inhaltlichen Aussagen der Lernprogramme auf gesichertem und allgemein anerkanntem Boden bewegen.
Das Fazit für den Unternehmer: Er hat die Gesamtverantwortung. Er ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl und Kontrolle derjenigen Vorgesetzten, die die Unterweisung durchführen (können). Ihm ist dabei grundsätzlich freigestellt, wen er mit der Durchführung beauftragt. Jeder Vorgesetzte (Abteilungsleiter, Meister, Teamleiter etc.) führt in seinem Verantwortungsbereich die Unterweisungen durch, einmal jährlich.
Zusätzliche Unterweisungen
Weitere Anlässe für zusätzliche Unterweisungen sind Einstellung oder Umsetzung von Mitarbeitern, Änderungen der Tätigkeit, aktuelle Gründe wie ein Unfall, unsicheres Verhalten oder auch schlicht Rückfragen eines Mitarbeiters.
Ohne den hinter der "Unterweisung" stehenden Gedanken der Arbeitssicherheit herabsetzen zu wollen, wird sich ein verantwortungsbewusster Fuhrparkleiter spätestens an dieser Stelle die Frage nach der im Zusammenhang mit Arbeitsbelastung stets aufkommenden Verhältnismäßigkeit stellen: Gewiss, die zuvor beschriebenen Regelungen sind nicht neu und jeder Fuhrparkleiter wird auch bisher auf Sicherheitsrisiken im Umgang mit Dienstfahrzeugen hingewiesen haben. Viele werden dies bisher bei bestehendem Anlass so gehandhabt haben.
Es mag auch sein, dass bei einem Pkw im Wesentlichen die Betriebsanleitung des Fahrzeugs sowie StVZO, StVO als Grundlage für eine Unterweisung (vielleicht verständlicher "Einweisung") gedient haben und auch weiterhin dienen werden. Aber eben nicht auf der Grundlage eines in erster Linie wohl weniger auf Pkw ausgerichteten Regelwerks der Berufsgenossenschaften. Und noch weniger mit jährlichem Wiederholungsfaktor auch bei unveränderten Rahmenbedingungen sowie bestehender Dokumentationspflicht.
Man möge sich den jährlichen Unterweisungstermin einmal bildlich vor Augen führen. Ganz sicher kann man dabei sein, dass es genug unternehmensexterne Experten geben wird, die in der Lage sind, die "Art und Weise" der Unterweisung unter Berücksichtigung der konkreten "Gefährdungssituation" im Unternehmen bei der Nutzung eines Dienstwagens darzustellen. Das Ganze im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung zur Generierung von "Multiplikatoren" im eigenen Unternehmen, die die Unterweisungen dann eigenständig, einmal im Jahr, fortführen können.
Wenn diese Entwicklung aus Gründen der Sicherheit am Arbeitsplatz Auto so gewünscht ist, dann dürfen sich die Berufsgenossenschaften nicht mit der Umschreibung "Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen" bescheiden.
Bereits vorhandene Hilfestellungen zeigen verschiedene Unterweisungsmethoden auf: Vortrag mit Präsentation, Lehrgespräch, Sicherheitsgespräche, Praxiseinweisungen, Moderationsmethode, um nur einige Möglichkeiten zu nennen. Anbieter von Unterweisungsschulungen sollten ihre Angebote in enger Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft erstellen.
- Ausgabe 02/2015 Seite 18 (588.1 KB, PDF)