_ Es liegt nur ein Versicherungsfall vor, wenn sich einzelne Schadensereignisse als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufes darstellen. Dies gilt auch beim Beispiel eines Wendemanövers, bei dem es mehrere beschädigte Fahrzeuge und Geschädigte gibt.
AG Heidelberg, Entscheidung vom 27.4.2017, Az. 28 C 379/16, r+s 2017, 343
- Ausgabe 01/02/2018 Seite 54 (249.4 KB, PDF)