_ Der Geschädigte hat selbst dann einen vollumfänglichen Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten, wenn die Werkstatt diese überteuert abrechnet.
Hat der Gutachter auch die Reinigung des Fahrzeugs nach der Reparatur für schadenbedingt gehalten, hat der Geschädigte hier ebenso einen Anspruch auf Ausgleich.
AG Coburg, Entscheidung vom 10.4.2017, Az. 15 C 4/17, Der Verkehrsanwalt 2017, 144
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