_ Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, der in berechtigtem Vertrauen auf die Angaben seines Sachverständigen von einem Totalschaden ausgeht und eine Ersatzbeschaffung vornimmt, darf seinen Schaden auf Totalschadenbasis konkret abrechnen, auch wenn der Schädiger nachträglich Einwände erhebt, die geeignet sind, die Annahme eines Totalschadens infrage zu stellen.
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.9.2017, Az. 13 S 59/17, Verkehrsrecht aktuell 2017, 191
- Ausgabe 12/2017 Seite 86 (235.2 KB, PDF)