_ Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer sogenannten "kleinen Inspektion" beauftragt ist, eine umfassende Informationspflicht über Herstellermaßnahmen. Diese Pflicht umfasst auch die Information über Rückrufaktionen des Herstellers wegen sicherheitsrelevanter Mängel an der Fahrzeugreihe.
OLG Hamm, Entscheidung vom 8.2.2017, Az. 12 U 101/16, NZV 2017, 334
- Ausgabe 01/02/2018 Seite 54 (249.4 KB, PDF)