_ Macht ein Parkplatzbetreiber das Parken von der Zahlung der Gebühr und dem Auslegen des Parkscheins im Fahrzeug abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.
Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BGH!). Bereits das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich eine solche Beeinträchtigung wiederholen wird (wichtige Annahme des BGH für geltend gemachte Unterlassungsansprüche, gerichtet auf die Zukunft).
BGH, Entscheidung vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14; NZV 2016, 172
- Ausgabe 12/2016 Seite 86 (204.1 KB, PDF)