_ Die Unterschlagung des Fahrzeugs durch den Mieter ist nicht von der Kasko versichert, weil ihm dieses zum Gebrauch in eigenem Interesse überlassen worden ist. Steht fest, dass es einem Dritten (dem Mieter) zum Gebrauch im eigenen Interesse überlassen wurde, hat der Versicherte darzulegen und zu beweisen, dass ein Diebstahl oder eine Unterschlagung durch eine andere Person vorliegt.
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.3.2016, Az. 11 O 317/13, r+s 2017, 183
- Ausgabe 06/2017 Seite 55 (90.8 KB, PDF)