_ Der Wartepflichtige kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur eingeschränkt berufen und darf in der Regel nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Vorfahrtberechtigten vertrauen. Es ist ohne Weiteres möglich, dass der Vorfahrtberechtigte das Rückstellen des Fahrtrichtungsanzeigers nach seinem letzten Einbiegevorgang versehentlich vergessen hat.
Auch muss der Wartepflichtige durchaus in Betracht ziehen, dass der bevorrechtigte Verkehr mit den örtlichen Verhältnissen nicht stets hinreichend vertraut ist.
OLG München, Entscheidung vom 15.9.2017, Az. 10 U 4380/16, NJW-Spezial 2017, 745
- Ausgabe 01/02/2018 Seite 54 (249.4 KB, PDF)