_ Belgien hat 2011 (Autoflotte 12/2011) eine Steuer für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen (frz. "taxe de mise en circulation") erhoben. Gibt es diese noch und wird sie weiterhin auf Grundlage des Hubraums, der PS und Kilowatt (kW) sowie der Antriebsart - ob Benziner, Diesel, Gas oder Elektromotor - ermittelt?
Diese Steuer gibt es noch und sie wird weiterhin auf Basis des Hubraums, der PS und der Kilowatt sowie der Antriebsart berechnet. Dabei handelt es sich um eine degressive Steuer: Je älter das Fahrzeug ist, das in Verkehr gebracht wird, desto niedriger ist sie. Unabhängig davon sind nun die Regionen bevollmächtigt, den Betrag zu ermitteln. In Brüssel bewegt sich deren Höhe von 61,50 Euro für Neuwagen mit maximal 70 kW als Diesel- oder Benzinantrieb bis 2.478 Euro für Neuwagen mit maximal 155 kW mit Diesel- oder Ottomotor. Der Betrag ist jedoch deutlich höher für größere Autos. Für Neuwagen mit mehr als 155 kW beläuft sie sich beispielsweise auf 4.957 Euro für einen Benziner oder Diesel (siehe Infokasten "Beispiel - Steuer für Inbetriebnahme in der Praxis").
_ Daneben ist die Kraftfahrzeugsteuer (frz. "taxe de circulation") zur Anwendung gekommen, zahlbar jeweils für zwölf Monate, beginnend mit dem ersten Monat der Registrierung. Hat sich daran etwas geändert?
Es gab hierzu keine spezifischen Änderungen. Die Gesetzgebung zur Kfz-Steuer wurde aber ebenfalls regionalisiert und variiert in der Höhe leicht von Gebiet zu Gebiet.
_ Beide Steuern sind bisher bei geleasten Firmenwagen grundsätzlich in der Leasingrate enthalten gewesen. Ist das immer noch der Fall?
Ja, das verhält sich immer noch so.
_ Die Mehrwertsteuer auf Fahrzeuge betrug 21 Prozent in 2011. Dabei handelte es sich um abzugsberechtigte Vorsteuer auf Firmenwagen, die rein dienstlich genutzt werden. Wenn das Auto für geschäftliche und private Zwecke zur Verfügung stand, war es abzugsfähige Vorsteuer auf den geschäftlich veranlassten Teil. Bei dualer Nutzung musste der Arbeitnehmer nachweisen, wie viele Kilometer er privat und dienstlich zurückgelegt hat. Wie gestaltet sich das Verfahren heute?
Die beschriebenen Regeln aus 2011 bleiben unverändert, allerdings wurden die administrativen Leitlinien, insbesondere einige Mehrwertsteuerentscheidungen 2011, 2012 und 2013, in der Zwischenzeit herausgegeben. Darin wird die Art und Weise beschrieben, nach der die Mehrwertsteuer zu erheben ist, wenn der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt wird beziehungsweise es wird spezifiziert, wie diese als abzugsfähige Vorsteuer auf mit dem Fahrzeug verbundene Kosten zu handhaben ist, wenn der Arbeitnehmer überhaupt keinen Beitrag zu den Aufwendungen leistet.
Bezüglich des Rechtes auf Mehrwertsteuererstattung als abzugsfähige Vorsteuer bei Firmenwagen ist anzumerken, dass die vormalige 50-prozentige Mehrwertsteuererstattung in dem Fall anwendbar bleibt, wenn der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligt. Dieser Beitrag unterliegt wiederum der Mehrwertsteuer und die darauf anfallende Ausgangssteuer ist vom Arbeitgeber zu entrichten.
Wenn der Arbeitnehmer keinen Beitrag zahlt, ist die abzugsfähige Vorsteuer auf den Teil proportional begrenzt, der aus der dienstlichen Nutzung des Firmenfahrzeugs entstanden ist. Diese geschäftliche Nutzung ist gemäß Stellungnahme der Verwaltung folgendermaßen zu ermitteln:
Methode 1 besagt, dass die Registrierung der gefahrenen Kilometer zu geschäftlichen Zwecken für jedes Fahrzeug einzeln zu führen ist. Dies erfordert das Tracking der Fahrzeugnutzung und ist sehr umständlich. In jedem Fall sind dabei der Prozentsatz der geschäftlichen Nutzung und damit das Recht der Mehrwertsteuererstattung bei 50 Prozent gedeckelt.
Bei Methode 2 handelt es sich um eine Pauschalabfindung pro Fahrzeug. Hier wird die geschäftliche Nutzung mit 100 Prozent angesetzt. Davon wir die private Nutzung abgezogen, die sich aus einer Formel ergibt. Und zwar: [Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (in km) x 2 x 200 Tage + 6.000 Kilometer] / Gesamtkilometer pro Jahr. In jedem Fall ist auch die geschäftliche Nutzung mit einer Obergrenze von 50 Prozent versehen. Methode 3 ist ein übergreifender Pauschalansatz. Demnach darf der Arbeitgeber eine abzugsfähige Vorsteuer von 35 Prozent auf die Fahrzeugkosten geltend machen.
_ Wie handhaben Sie die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte?
Die Fahrten von und zur Arbeit werden als privat veranlasst eingestuft. Wenn der Arbeitgeber diese Pendlerkosten des Arbeitnehmers - teilweise oder komplett - übernimmt, indem er ihm den Firmenwagen zur freien Nutzung zur Verfügung stellt, löst das einen zu versteuernden geldwerten Vorteil aus. Allerdings kann dieser bis zu 380 Euro pro Jahr von der Steuer ausgenommen sein, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer beansprucht nicht den spezifizierten Geschäftskostenabzug in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung.
_ Aus körperschaftsteuerlicher Perspektive: Wie verhält es sich mit der Abzugsfähigkeit von laufenden Kosten wie Leasingraten, Instandsetzung, Versicherung, Räder et cetera?
Wichtige Veränderungen wurden hier mit dem Veranlagungsjahr 2013, also dem Einkommensteuerjahr 2012, bezüglich der Bewertung des zu versteuernden geldwerten Vorteils auf Seiten der persönlichen Einkommensteuer und der Abzugsfähigkeit von Kosten aus körperschaftsteuerlicher Sicht für Firmenwagen implementiert.
Zu Zwecken der persönlichen Einkommensteuer erfolgt nun die Bewertung des geldwerten Vorteils, der aus der freien Verfügung des Fahrzeugs und damit zu privaten Zwecken entsteht, auf Basis der CO2-Emissionen und des Listenpreises des Firmenwagens. Der Listenpreis kann sich dabei um sechs Prozent bis zu einem Maximum von 30 Prozent verringern.
Die Berechnung geschieht nach einer bestimmten komplexen Formel (siehe Infokasten "Geldwerter Vorteil - Prinzip der Ermittlung"). Zu körperschaftsteuerlichen Zwecken ist außerdem eine neue, nicht zulässige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen seit dem Veranlagungsjahr 2012 anzuwenden, die bis zu 17 Prozent des geldwerten Vorteils beträgt, der gemäß den Regeln für die persönliche Einkommensteuer ermittelt wird.
_ Welche Kosten sind für Arbeitgeber generell abzugsfähig?
Aus Unternehmenssicht ist die Abzugsfähigkeit der Kosten, bezogen auf den Firmenwagen, anhand der CO2-Emissionen begrenzt (siehe Infokasten "Kosten für Arbeitgeber - Gestaffelte Abzugsfähigkeit"). Ausnahme bilden die Kraftstoffkosten, deren Abzugsfähigkeit unabhängig vom CO2-Ausstoß stets auf maximal 75 Prozent limitiert war und ist.
_ Die steuerliche Abschreibung gekaufter Fahrzeuge erfolgte 2011 über drei bis fünf Jahre. Welche Regeln gelten dafür heute?
Autos werden generell über drei bis fünf Jahre abgeschrieben, wobei nur eine lineare Abschreibung erlaubt ist.
_ Und wenn der Arbeitnehmer seinen Privatwagen für dienstliche Fahrten nutzt: Wie wird das in Belgien gehandhabt?
Jegliche Ausgaben durch einen Arbeitnehmer für geschäftliche Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug sollten als Kosten des Unternehmens angesehen werden, die erstattet werden sollten. Normalerweise werden diese auf Grundlage eines festen Betrages von rund 0,34 Euro pro Kilometer rückvergütet. Ungeachtet dessen kann auch ein höherer Betrag gezahlt werden, wenn es sich rechtfertigen lässt.
_ Herr Jacquet, vielen Dank für das Gespräch!
Interview: Annemarie Schneider
Geldwerter Vorteil
Prinzip der Ermittlung
_ In Belgien gilt folgende Formel für die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils:Listenpreis des Fahrzeugs (ink. MwSt.) x Alterskoeffizient (zwischen 100 Prozent und 70 Prozent) x 6/7 x 5,5 + [0,1 x (CO-Emissionsniveau - 91(Diesel) bzw. 110 (Benzin)] = zu versteuernder geldwerter Vorteil (kann nicht niedriger sein als 1.250 Euro p.a.) Quelle: Deloitte Belgien
Neuerungen im Überblick
Besteuerung von Firmenwagen in Belgien
- Inbetriebnahme von Fahrzeugen (frz."taxe de mise en circulation"): wird von den jeweiligen Regionen auf Basis des Hubraums, der PS und Kilowatt sowie der Antriebsart ermittelt und beläuft sich zum Beispiel in Brüssel für Neuwagen mit Diesel- oder Benzinantrieb auf 61,50 Euro bis 70 kW und 4.957 Euro mit über 155 kW.- Administrative Leitlinien bezüglich der 21-prozentigen Mehrwertsteuer und deren Geltendmachung als abzugsfähige Vorsteuer:Rein geschäftliche Nutzung: grundsätzlich abzugsfähigBei dualer Nutzung und Beteiligung des Arbeitnehmers: 1. entweder Nachweis des geschäftlichen Anteils via Tracking, dennoch Deckelung bei 50 Prozent, 2. geschäftliche Nutzung wird mit 100 Prozent angesetzt, wovon die private Nutzung abgezogen wird, die sich aus folgender Formel ergibt: [Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (in km) x 2 x 200 Tage + 6.000 Kilometer] / Gesamtkilometer pro Jahr. Aber auch hier Deckelung bei 50 Prozent oder 3. Pauschal 35 Prozent der Vorsteuer auf die Kfz-KostenOhne Beteiligung des Arbeitnehmers (AN) an den Kosten: 50 Prozent- Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater und dienstlicher Nutzung für Arbeitnehmer: jährlich gefahrene private Kilometer multipliziert mit einem Koeffizienten, der auf den CO2-Emissionen pro Kilometer basiert, multipliziert mit dem aus der Kraftstoffart basierenden Koeffizienten des Fahrzeugs. Dabei werden die privat gefahrenen Kilometer mit einer pauschalen Höhe von 5.000 oder 7.500 Kilometer angesetzt - je nachdem, wie viele Kilometer die Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte umfasst. Schwellenwert: 25 km.- Die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung erfolgt nun anhand einer Formel auf Basis des CO2-Ausstoßes und des Listenpreises des Fahrzeugs als zweiten und neuen Faktor. Der Listenpreis kann sich dabei um sechs Prozent bis zu einem Maximum von 30 Prozent verringern.- Zu körperschaftsteuerlichen Zwecken ist außerdem eine neue, nicht zulässige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen seit dem Veranlagungsjahr 2012 anzuwenden, die bis zu 17 Prozent des geldwerten Vorteils beträgt.
- Ausgabe 10/2015 Seite 44 (851.5 KB, PDF)