_ Ist ein Versicherungsmakler vom Versicherungsnehmer (VN) beauftragt, den passenden Versicherungsschutz auszuwählen und den Vertrag abzuschließen und ist für die vorläufige Deckung auch Kaskoschutz gewünscht, so kommt ein Vertrag über eine vorläufige Kaskodeckung trotzdem nur zustande, wenn die elektronische Versicherungsbestätigung nach einem nachweislich durch den Versicherungsmakler als Vertreter des VN geäußerten Interesse an der vorläufigen Kaskodeckung übermittelt worden ist. Ein Vertrag über eine vorläufige Deckung in der Vollkasko kommt in der Regel nur auf ein entsprechendes Angebot des zukünftigen VN zustande, der sein Auto zulassen möchte. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass bei der Aushändigung der Doppelkarte bereits ein verbindlicher schriftlicher Antrag des VN auf Abschluss des Hauptvertrages gestellt ist. Es reicht aus, dass dieser dem Versicherer den Wunsch nach einer (Voll-) Kaskoversicherung zusätzlich zu der Haftpflicht als Bestandteil des noch abzuschließenden Hauptvertrages telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat.
KG, Entscheidung vom 11.02.2014; Az. 6 U 64/12; zfs 2015, 335
- Ausgabe 08/2015 Seite 62 (210.3 KB, PDF)