_ Bei einer Geldbuße ab 250 Euro im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG ("Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt") sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.
Dabei können auch die in der Bußgeld-Katalog-Verordnung vorgesehenen Regelsätze unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den arbeitslosen Betroffenen eine unverhältnismäßige, weil von ihm nicht leistbare Sanktion festgesetzt wird. (Anmerkung: Damit wird hinreichend deutlich, dass das häufige Ansinnen vieler Betroffener, die Geldbuße unter dem Aspekt individueller Unzumutbarkeit herabzusetzen, schlicht aussichtslos bleiben muss.)
AG Herford, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. 11 OWi-702 Js 3608/16, DAR 2017, 212
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