_ Als Rechtsgrundlage für die Minderwertabrechnung dient nicht das Gesetz, sondern der individuelle Leasingvertrag respektive die allgemeinen Leasingbedingungen. Eine Klausel könnte vergleichbar wie folgt lauten: "Das Fahrzeug muss sich bei der Rückgabe in einem unveränderten, dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Erhaltungszustand befinden und darf keine Mängel oder Schäden aufweisen."
Vertragsgemäßer Zustand
Ausgangspunkt ist folglich die Frage, ob das Fahrzeug sich in "nicht vertragsgemäßem Zustand" befindet. Hier müssen zunächst tatsächliche Schäden als Sachmangel von üblichen Gebrauchsspuren abgegrenzt werden. In den meisten Fällen ist die Frage nur durch einen Kfz-Sachverständigen zu klären. Es lassen sich daher folgende Kategorien bei der Zustandsbewertung bilden:
- Gewöhnliche Gebrauchsspuren
- Gebrauchsspuren aufgrund übermäßiger Nutzung
- Mängel und Schäden
- Verschleiß
"Echte" Sachmängel sind als Minderwertausgleich dem Leasinggeber zu erstatten, ebenfalls grundsätzlich Verschleißschäden, die über normalen Verschleiß hinausgehen, wobei hierfür der Leasinggeber die Beweislast trägt.
Gebrauchsspuren und normaler Verschleiß sind nicht über Minderwerte auszugleichen, da diese mit den Leasingraten "bezahlt" werden.
Die Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung des angemessenen Verschleißes sowie der Spuren des normalen Gebrauchs unter Berücksichtigung des Alters und der Laufleistung zu darüber hinausgehenden Schäden und Mängeln. Schließlich war der Zweck der Überlassung der Gebrauch des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
Kaum handfeste Kriterien
Die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustandes ist zunächst abhängig vom vereinbarten Vertragszweck. Hier ist durchaus zwischen einem Außendienst-Pkw und einem Transporter zu unterscheiden.
Für die Beurteilung des auszugleichenden Minderwertes gibt es kaum handfeste Kriterien, sondern nur subjektive Einschätzungen. Folglich gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die man als Orientierungshilfe heranziehen kann. Die meisten Leasinggeber beziehen daher in ihren Vertrag Schadenkataloge mit ein, die als Richtlinien dienen. Dort erhalten Flottenmanager eine Praxishilfe zur Abgrenzung von Sachmangel und altersgemäßem Verschleiß, zumeist mit bebilderten Beispielen, unterteilt in "akzeptierter Zustand" und "nicht akzeptierter Zustand".
Kleine Kratzer und leichte Dellen in der Tür, die typischerweise für kleine Parkschäden sprechen, gehören zumeist zu Gebrauchsspuren im Stadtverkehr bei engem Parkraum. Auch Kratzer und Schrammen im Inneren des Kofferraums gehören zu Gebrauchsspuren und damit zur vertragsgemäßen Abnutzung. Gleiches gilt für kleine, nicht reparaturwürdige Steinschläge in der Scheibe, den Frontstoßstangen sowie der Motorhaube oder an Anbauteilen (zum Beispiel die Außenspiegel).
Berechnung
Müssen Schäden und Mängel nach Rückgabe finanziell ausgeglichen werden, sind die Reparaturkosten nicht zwangsläufig der maßgebliche Betrag. Vielmehr ist der Leasinggesellschaft die durch die Schäden eingetretene Wertdifferenz - der Minderwert - zu erstatten.
Jedoch sind die Reparaturkosten dann in voller Höhe auszugleichen, wenn sie der Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit oder der Beseitigung eines Unfallschadens dienen.
Checkliste
Tipps für die Rückgabe
- Fahrzeugreinigung- Checkliste zur Fahrzeugrückgabe für Dienstwagennutzer (Erinnerung an Reifen, Serviceheft, Bordbuch, Schlüssel (Anzahl), Gepäckraumabdeckung, Fahrzeugschein, Navigations-CD, Reifenfüllmittel, Bordwerkzeug, Trennwand etc.)- Vor der Übergabe den Fahrzeugzustand dokumentieren- Standard für Fahrzeugrückgaben schaffen (aussagekräftiges Rückgabeprotokoll)
- Ausgabe 12/2017 Seite 87 (124.8 KB, PDF)