Von Axel Schäfer/Bundesverband Fuhrparkmanagement
In der aktuellen Situation ist es wichtiger denn je, dass das Fuhrparkmanagement handlungsfähig ist, die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge muss gewährleistet bleiben. Genauso wichtig ist es, Planungen kurzfristig an Veränderungen anzupassen.
Der erste Teil des Fachbeitrags vergangenen Freitag behandelte Themen wie "Fahrzeugtausch und -rückgabe", "Wartung und Instandhaltung der Fahrzeug-Flotte" sowie "Einhaltung von Terminen der Hauptuntersuchung".
Der zweite Teil rückt nun die Auswirkungen beim Schadenmanagement in den Fokus. Die Verbandsjuristen Roman Kasten und Inka Pichler-Gieser haben eine kurze Übersicht erstellt. Auch die Themen Dienstwagensteuer und Nutzungsüberlassung finden im zweiten Teil Erwähnung.
Auswirkungen beim Schadenmanagement
Unsere Verbandsjuristen Inka Pichler-Gieser und Roman Kasten haben für den Bereich des Schadenmanagement auf folgende Aspekte hingewiesen:
Bezogen auf Mietwagen und Nutzugsausfall (Dauer) ist zu erwarten, dass Verzögerungen durch folgende Faktoren eintreten
- Mitarbeiter der Autohäuser in Quarantäne
- Mitarbeiter der Autohäuser wegen Kinderbetreuung zu Hause
- Verlängerte Dauer bei der Ersatzteilbeschaffung
- Verzögerte Gutachtenerstellung aus denselben Gründen
Hinsichtlich der Mietwagenpreise sollte bedacht werden, dass der Markt hier gerade durcheinandergewirbelt ist. Mietwagen sind verfügbar. Vermieter bieten aktuell stark reduzierte Preise an. Im Falle eines Mietwagenbedarfs im Zusammenhang mit dem Schadenmanagement sollten Geschädigte sich hier über das aktuelle Preisgefüge informieren – andernfalls läuft man Gefahr, dass die Versicherung bei längerer Anmietzeit nur teilweise reguliert.
Ersatzbeschaffung bei Totalschaden
Der Verkauf/Kauf von Fahrzeugen verzögert sich erheblich, da Autohäuser Kurzarbeit für die Verkäufer angeordnet haben oder diese aktuell nicht verfügbar sind. Zulassungsstellen haben teilweise geschlossen, so dass eine Neuanmeldung schwierig ist.
Ausfallprognose durch den Gutachter
Dies dürfte derzeit einer der elementaren Punkte für das Schadenmanagement sein. Die Gutachter sind angehalten, sich mit den Geschädigten über Werkstatt und/oder Verkauf zu verständigen. Sodann sollte der Gutachter dringend bei diesen Betrieben eine Prognose über die Dauer der Reparatur einholen. Die standardmäßige Dauer aus den Kalkulationsprogrammen ist derzeit unbrauchbar.
Dienstwagensteuer und Nutzungsüberlassung
Bzgl. der Frage der Dienstwagensteuer treten Unklarheiten auf. Was ist beispielsweise, wenn Mitarbeiter bis auf weiteres oder in den nächsten Wochen nur noch im Homeoffice sind? Ist dann die Besteuerung der Wegstrecke zwischen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte unverändert anzusetzen?
Lt. einer ersten Auskunft unseres Verbandsteuerberaters ist die Tatsache, dass nun temporär ein Homeoffice-Einsatz stattfindet kein Grund, die Besteuerungsgrundlagen zu verändern. Sollte natürlich im Arbeitsvertrag eine andere, erste Tätigkeitsstätte vereinbart sein, hätte dies ggf. auch Auswirkungen auf die Handhabung der Dienstwagensteuer.
Auch die Frage des generellen Anspruchs auf einen Dienstwagen bei Kurzarbeit ist nicht abschließend geklärt. Steuerlich ist lt. unserem Steuerberater eine weitere Abrechnung des geldwerten Vorteils über die Gehaltsabrechnung auch bei "Kurzarbeit 0" vorzunehmen und möglich. Ob der Anspruch auf einen Dienstwagen bei Kurzarbeit noch gegeben ist oder dieser Anspruch entfällt und Dienstwagen zurückverlangt werden können, ist ein Aspekt, den wir derzeit mit den Verbandsjuristen versuchen zu klären. Hierzu und zu anderen Themen wird der Verband seine Mitglieder alsbald möglich bzw. fortlaufend informieren.
Guido Laubender