_ Nach nahezu einhelliger Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung kann allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Fahrers zur Tatzeit nicht ohne Weiteres auf seinen Vorsatz hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Die tatrichterliche Klärung der Vorsatzfrage bei absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, also mehr als 1,1 Promille, bedarf auch weiterhin zusätzlicher einzelfallbezogener Indizfeststellungen.
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 8.6.2017, Az. 1 RVs 18/17, zfs 2017, 590
- Ausgabe 12/2017 Seite 86 (235.2 KB, PDF)