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BGH-Urteil zum Autoleasing: Neuwert-Entschädigung steht dem Kunden zu

05.11.2020 13:19 Uhr
Wird ein geleastes Auto gestohlen, steht die Neupreis-Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung dem Kunden und nicht der Leasingfirma zu.
© Foto: Chris Titze Imaging/stock.adobe.com

Eine Leasing-Kundin hatte für ihr Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde gestohlen, die Frau verlangte eine Neupreis-Entschädigung. Zu Recht, urteilte der BGH.

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Wird ein geleastes Auto gestohlen, steht die Neupreis-Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung dem Kunden und nicht der Leasingfirma zu. Alles andere wäre unbillig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit am Donnerstag veröffentlichtem Urteil. (Az. VIII ZR 389/18)

Beim Leasing kauft der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt für eine vereinbarte Laufzeit monatliche Raten für die Nutzung. Das Fahrzeug bleibt durchgängig Eigentum der Leasingfirma.

In dem Fall hatte die Kundin vertragsgemäß eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, aus freien Stücken zum Neuwert. Das entsprach gut 70.000 Euro. Nach dem Diebstahl erstattete die Versicherung der BMW Bank als Leasinggeber rund 50.000 Euro für alle Verluste und Kosten. Die Kundin forderte die übrigen 20 000 Euro, aber die Bank stellte sich quer und gab bei der Versicherung die Zahlung nicht frei.

Tatsächlich war bisher umstritten, wem das Geld in so einem Fall zusteht. Einige Experten meinten, dass allein die Leasingfirma als Eigentümer des Autos darauf Anspruch habe - selbst wenn sie dadurch Gewinn mache. So hatte es auch das Oberlandesgericht München gesehen.

Der BGH stellt nun klar: Die 20.000 Euro gehen an die Klägerin. Ein Autokäufer schließe eine Neuwert-Versicherung ab, um sich bei Verlust einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können und nicht auf einen Gebrauchten ausweichen zu müssen. Beim Leasing sei die Interessenlage nicht anders: Der Kunde könne das Geld einsetzen, um zu vergleichbaren Konditionen einen anderen Neuwagen zu leasen. Die BMW Bank dagegen nutze die Autos nicht selbst, sondern finanziere sie nur. Sie würde das Geld von der Versicherung als reinen "Übererlös" vereinnahmen. Das widerspricht laut BGH dem Gerechtigkeitsgedanken. (dpa)

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