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Autoleasing: BGH stärkt Rechte der Kunden

03.11.2020 13:20 Uhr
Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Leasingnehmern.
© Foto: Dan Race / stock.adobe.com

Ist ein Leasingfahrzeug in einen Unfall verwickelt, muss der Leasinggeber dem Kunden Zahlungen der Versicherung zugute kommen lassen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Verbraucherrechte beim Auto-Leasing. Kassiert die Leasingfirma wegen eines Unfalls während der Laufzeit Geld von der Versicherung, darf sie es dem Leasingnehmer nicht vorenthalten, wie die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entschieden. Zumindest müsse es bei der Abrechnung am Ende berücksichtigt werden, heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. (Az. VIII ZR 48/18)

Geklagt hatte eine Anwältin, die im Juli 2012 für drei Jahre ein Auto für ihre Kanzlei geleast hatte. Beim Leasing kauft bekanntlich der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt für eine vereinbarte Laufzeit monatliche Raten für die Nutzung. Das Fahrzeug bleibt Eigentum der Leasingfirma.

In dem Fall hatten die Anwältin und die Leasinggeber einen Restwert von gut 56.000 Euro vereinbart. In den drei Jahren hatte das Auto allerdings zwei Unfälle. Im Sommer 2015 war es deshalb tatsächlich nicht einmal mehr 40.000 Euro wert. Für diesen Betrag wurde es auch verkauft. Die Differenz forderte die Firma von der Anwältin ein.

Geld von der Versicherung muss dem Leasingnehmer zugutekommen

Grundsätzlich zu Recht, denn das Risiko für den Wertverlust liegt bei diesem Leasing-Modell beim Kunden. Vor dem BGH ging es aber noch um 5.500 Euro, die die Leasingfirma nach dem ersten Unfall von der Haftpflichtversicherung für die Wertminderung des Autos nach der Reparatur bekommen hatte. Das Kölner Oberlandesgericht hatte gemeint, dieses Geld stehe der Leasingfirma als Eigentümerin des Fahrzeugs zu - selbst wenn diese damit unterm Strich eigentlich zu gut wegkomme.

Anders der BGH: Nach seinem Urteil muss das Geld von der Versicherung grundsätzlich dem Leasingnehmer zugutekommen. Fließe es nicht in die Reparatur des Autos, mindere es zum Vertragsende zumindest den Restwert-Anspruch. Die Klägerin muss also 5.500 Euro weniger zahlen. (dpa)

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