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Unfall mit Neuwagen: Vollen Preis gibt es nur bei Neukauf

20.10.2020 14:17 Uhr
Bundesgerichtshof
Unfall mit Neuwagen: Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
© Foto: Uli Deck/dpa

Der BGH bleibt seiner Linie treu: Ein Autobesitzer, dessen neues Fahrzeug bei einem Unfall erheblich beschädigt wurde, kann den Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er einen Neukauf tätigt. Eine fiktive Abrechnung ist unzulässig.

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Wird ein neues Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, steht dem Eigentümer der volle Kaufpreis zu – aber nur, wenn er sich mit dem Geld auch wirklich einen gleichwertigen Neuwagen anschafft. Anders sei eine Entschädigung, die den Reparaturaufwand übersteige, nicht zu rechtfertigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit aus Hessen. Das Urteil von Ende September wurde jetzt in Karlsruhe veröffentlicht. (Az. VI ZR 271/19)

Der Kläger hatte sich 2017 für gut 37.000 Euro einen neuen Mazda gekauft. Keinen Monat nach der Zulassung kam es zu dem Unfall – das Auto hatte erst 571 Kilometer auf dem Tacho. Ein Darmstädter Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt hatte den Unfallverursacher trotzdem nur zur Zahlung von gut 6.000 Euro für die Reparatur verurteilt. Dabei war eine Wertminderung des Autos um 1.000 Euro mitberücksichtigt.

Das ist laut BGH richtig so. Nach früheren Entscheidungen der obersten Zivilrichter kann einem Autobesitzer zwar ausnahmsweise der volle Kaufpreis zustehen, wenn er nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren und der Schaden erheblich ist – denn der Makel des Unfallwagens lässt sich durch eine Reparatur nicht beheben. Er muss sich dann aber auch ein neues Auto kaufen.

Alles andere sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren, heißt es in dem neuen BGH-Urteil. Die Richter bestätigten damit ein Urteil von 2009, an dem es vereinzelt Kritik gegeben hatte. (dpa)

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