_ Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen nach den Grundsätzen des BGH ermittelten Restwert verkaufen, ohne vorher dem gegnerischen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung des Restwertes geben zu müssen. Eine vor der Verwertung vom Versicherer geäußerte Bitte um Zuwarten mit dem Verkauf bis zur Überprüfung durch den Versicherer ist unbeachtlich. Der dennoch vorgenommene sofortige Verkauf stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.
AG Ravensburg, Urteil vom 27.03.2014, Az. 9 C 1213/13, NZV 2015; 137
- Ausgabe 05/2015 Seite 61 (368.9 KB, PDF)