Der Bundesgerichtshof hat Autokäufern den Rücken gestärkt, die beim Erwerb ihres Gebrauchtwagens Betrügern aufgesessen sind. Will der - ebenfalls übers Ohr gehauene - ursprüngliche Eigentümer sein Auto zurück, muss er belegen können, dass der neue Besitzer beim Kauf nicht "gutgläubig" war.
Kann er das nicht, gehört das Auto dem Käufer, wie die Karlsruher Richterinnen und Richter am Freitag entschieden. Nach ihrem Urteil gilt das insbesondere auch dann, wenn Aussage gegen Aussage steht bei der Frage, ob dem Käufer ein professionell gefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt wurde. (Az. V ZR 148/21)
Laut Gesetz gehört die Sache dem Käufer, wenn er sie "gutgläubig" erworben hat. In dem Fall hatte ein Autohaus Gebrauchtwagen, die eigentlich nur geleast waren, an ahnungslose Kunden weiterverkauft. Vor Gericht ging es um einen Mercedes zum Kaufpreis von 30.800 Euro, den die Leasinggesellschaft des Stuttgarter Autobauers vom Käufer zurückforderte.
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Vergeblich, wie nun feststeht: Der Mann, der für den Käufer den Wagen beim Autohaus abgeholt hatte, hatte glaubwürdig versichert, ihm sei eine echt aussehende Zulassungsbescheinigung Teil II - der frühere Fahrzeugbrief - vorgelegt worden. Das hatte die Leasingfirma angezweifelt, aber nicht widerlegen können. Sie muss nun den echten Fahrzeugbrief an den Käufer herausgeben.