Auch bei parkenden Autos gilt die Betriebsgefahr-Regelung des Straßenverkehrsrechts. Somit können auch eigentlich „unschuldige“ Fahrer für Schäden in die Pflicht genommen werden, wie sich aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck ergibt.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Unfall mit zunächst nicht zu klärendem Hergang. Bei zwei hintereinander an einem Berg geparkten Fahrzeugen war es zu einem Front- beziehungsweise Heckschaden gekommen, der sowohl durch ein Wegrollen des einen als auch durch einen Parkrempler des anderen Autos hätte entstanden sein können.
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Vor Gericht ging es nun unter anderem um die Frage, ob bei parkenden Autos die Betriebsgefahr-Regeln des Straßenverkehrsrechts gelten. Diese würden bei unklarem Verschulden zu einer hälftigen Verteilung der Schuld und des Schadens führen – denn das Nutzen eines Autos ist juristisch gesehen per se gefährlich, wodurch jeder Fahrer und Halter in einer besonderen Verantwortung steht. Ähnliche Regelungen gibt es etwa im Tierhaltungs-Recht. Im Zivilrecht würde eine Klage bei nicht klärbarer Schuldfrage hingegen abgewiesen werden, wie das Portal RA-Online erläutert.
Im konkreten Fall kam es letztlich jedoch zu einer Klärung der Schuldfrage. Laut Gutachten konnten die Schäden am vorderen Auto nur durch ein Hineinrollen des hinteren erklärt werden. Der Halter des schlecht gesicherten Fahrzeugs musste den Schaden allein zahlen.