Am Stauende müssen Autofahrer den Warnblinker anschalten, wenn Gefahr für den nachfolgenden Verkehr droht. Darauf weist die Rechtsschutzversicherung ARAG hin. Die Regelung entbindet Fahrer im nachfolgenden Verkehr aber nicht von der Aufmerksamkeitspflicht, wie ein Kläger vor dem Landgericht Hagen erkennen musste. Er war am Stauende auf einen Lkw aufgefahren, der seine Warnblinkanlage nicht aktiviert hatte. Die Richter sahen in dem konkreten Fall kein Verschulden des Truckers; der auffahrende Fahrer sei einfach unaufmerksam gewesen.
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