Für Blech- oder Lackschäden nach dem Besuch der Waschstraße haftet in der Regel der Betreiber. Bei Anlagen, in denen der Fahrer im Auto bleibt, gilt das aber unter Umständen nicht, wie sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin ergibt. In dem verhandelten Fall war ein Pkw in einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb mit dem Trocknungsgebläse kollidiert und beschädigt worden.
Das Landgericht hat die anschließende Klage abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass allein der Betreiber für den Schaden verantwortlich gewesen ist. Dies ist laut der Rechtsschutzversicherung ARAG anders als in Waschstraßen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Anlage abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft. In solchen Fällen spreche der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang hat. (Az.: 51 S 27/11)
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