Die Preisangaben auf einem Mietwagenportal müssen vollständig sein. Fehlen auf der Trefferliste einzelne Bestandteile, die erst später aufgeschlagen werden, handelt es sich laut Landgericht Frankfurt am Main um einen Wettbewerbsverstoß.
Im konkreten Fall hatte ein Mietwagenprotal auf der Trefferliste groß einen Gesamtpreis genannt, zusätzlich anfallende Posten für die Fahrzeugrückgabe mit leerem Tank, die Einweggebühr und die Gebühr "junge Fahrer" waren in der Summe allerdings nicht enthalten und tauchten erst im weiteren Verlauf des Buchungsvorgangs auf. Ein Wettbewerbsverband klagte aus diesem Grund auf Unterlassung.
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Mit Erfolg, wie RA-Online berichtet: Zu den sonstigen Preisbestandteilen gehören demnach die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch zu tragen sind. Dabei sei es unerheblich, dass die Gebühren im weiteren Verlauf angezeigt werden. Durch die Nennung des zu niedrigen Gesamtpreises auf der Trefferliste werde es dem Verbraucher erschwert, die richtige geschäftliche Entscheidung zu treffen. (Az.: 3-10 O 11/23)