_ Der Geschädigte hat im Falle eines Totalschadens eines Fahrzeugs infolge eines Verkehrsunfalles Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank seines Fahrzeugs befindlichen Kraftstoffs. Es handelt sich bei dem Restbenzin juristisch nicht um sogenannte "frustrierte" (d. h. nach dem Schadenseintritt nutzlos gewordene) Aufwendungen, die dann nach der Rechtsprechung vom Schädiger nicht zu ersetzen wären.
AG Lünen, Urteil vom 24.11.2016, Az. 9 C 186/16, DAR 2017, 153
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