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Sonderkonditionen des Versicherers

31.08.2015 06:00 Uhr
Sonderkonditionen des Versicherers

Schon oft hat sich der BGH mit dem Verweis auf günstigere freie Werkstätten beschäftigen müssen. Nun hat er ganz aktuell einen Leitsatz zu Partnerwerkstätten der Versicherer formuliert.

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_ Der Streit um die Reparaturkosten schwelt seit Jahren. Insofern erstaunt es wenig, dass sich seither der Bundesgerichtshof (BGH) immer wieder mit dieser Frage auseinanderzusetzen hatte. Nun hat das oberste Gericht am 28. April 2015 (Az. VI ZR 267/14) die jüngst veröffentlichte Entscheidung getroffen:

a) Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).

b) Der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010, aaO, Rn. 9).

c) Allein der Umstand, dass die fragliche "freie Fachwerkstatt" mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.

Zumutbare Verbundenheit

Während die Leitsätze a) und b) die bisherige Rechtsprechung der letzten Jahre widerspiegeln und keine Neuigkeiten bereithalten, schlägt der Leitsatz c) durchaus eine neue Richtung ein. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Versicherer des Schädigers auf drei günstigere Werkstätten verwiesen. Eine hiervon kam jedoch aufgrund der Entfernung nicht in Betracht, bei den beiden anderen handelte es sich um Partnerwerkstätten des Versicherers. Die Partnerwerkstätten haben sich verpflichtet, die mit der Beklagten vereinbarten Sonderkonditionen im Verhältnis zum jeweiligen Versicherungsnehmer der Beklagten anzuwenden, wenn sie eine "Dienstleisterbeauftragung" bekommen haben, das heißt vom Versicherungsnehmer infolge der Werkstattbindung im Rahmen des Kaskoversicherungsvertrags mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt werden.

Hierbei hat das Gericht - im Gegensatz zur vorherigen Berufungsinstanz, die den Gesamtbetrag laut Gutachten zusprach -nunmehr festgestellt, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen Werkstatt und Versicherer für Kaskoschäden des Schädigers keinen Hinderungsgrund im Hinblick auf den Verweis darstellen.

Dreh- und Angelpunkt ist daher nunmehr die Thematik der Sonderkonditionen. Hierzu das Gericht: "Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Reparatur in einer ,freien Fachwerkstatt' dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7)"

Praxishinweis

Der gegnerische Versicherer muss darlegen und beweisen, dass es sich bei den Preisen der Verweiswerkstatt um "Jedermann-Preise" handelt, was der Geschädigte grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten darf. Der BGH hat nämlich in einem Zusatz geschrieben, dass etwaigen Interessenkollisionen im Rahmen der Beweisaufnahme nachgegangen und bei der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden kann.

In die Problematik des Werkstattverweises kommt man jedoch nur bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre sind. Bei jüngeren Fahrzeugen ist ein Verweis per se unzulässig, auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte also einen Anspruch auf die kalkulierten Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt. Ebenso ist ein Verweis bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, unzulässig, sofern diese scheckheftgepflegt sind oder regelmäßig in Markenwerkstätten repariert wurden.

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