_ Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles darf bei Einholung eines routinemäßigen Kfz-Schadengutachtens auf dem regionalen Markt Nebenkosten, die der Sachverständige pauschal in Höhe von 100 Euro netto abrechnet, grundsätzlich für erforderlich halten.
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 6.2.2015, Az. 13 S 185/14, NZV 2016, 287
- Ausgabe 09/2016 Seite 67 (124.1 KB, PDF)