_ Auch von einem geparkten Fahrzeug kann grundsätzlich eine Betriebsgefahr ausgehen. Beteiligt im Sinne des § 17 Abs. 2 StVG ist aber nur der Halter eines Fahrzeugs, dessen Betriebsgefahr sich tatsächlich zu Lasten eines anderen schadenursächlich ausgewirkt hat. Dafür ist es erforderlich, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht. Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs am Unfallort genügt nicht. Vielmehr muss der Betrieb des Fahrzeugs oder eine Besonderheit des Ruhevorganges zum Unfall beigetragen haben.
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 26.8.2015, Az. 11 C 698/14, Die Verkehrsanwältin (DV) 2016, 29
- Ausgabe 05/2016 Seite 60 (295.5 KB, PDF)