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Urteil: Haftungsfrage nach Reflexhandlung

03.06.2015 12:13 Uhr
Der Autofahrer muss stets für die von seinem Pkw ausgehende Gefahr haften – sogar dann, wenn ein Fußgänger reflexartig auf die Straße springt.

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Vom Auto geht eine gewisse Gefahr aus, für die der Fahrer haften muss. Das gilt in bestimmten Fällen sogar, wenn ein Fußgänger vor Schreck vors Auto springt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden hat (Az.: 9 U 9/14).

Weil ein Hund sie erschreckt hatte, war eine 15-Jährige reflexartig auf die Fahrbahn ausgewichen und wurde dabei vom Rückspiegel eines vorbeifahrenden Autos erfasst. Das Mädchen stürzte, geriet mit dem Knöchel unter den Reifen des Autos und brach sich das Bein. Der Autofahrer war der Meinung, er müsse weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen, schließlich sei der Teenager regelrecht auf die Fahrbahn gesprungen. Er habe nichts tun können, um den Unfall zu verhindern.

Das OLG befand, die Jugendliche habe den Unfall durch den Schritt zur Seite zwar mitverursacht, das müsse in dieser Situation allerdings nicht berücksichtigt werden: "Dieser Reflex war keine bewusste Handlung und kann deshalb auch keine rechtlich nachteiligen Konsequenzen für die 15-Jährige haben", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Deutschen Anwalthotline.

Der Fahrer könne zudem nicht beweisen, dass er alles richtig gemacht habe, so das Gericht. Beispielsweise sei nicht klar, ob er den nötigen Seitenabstand eingehalten hat, als er die Fußgängerin überholte. In jedem Fall gehe die Gefahr in einer solchen Situation vom Auto aus, deshalb müsse der Fahrer für den Schaden aufkommen. (sp-x)

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