_ Bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen erhält der Geschädigte zwischenzeitlich zumeist ein Schreiben des gegnerischen Haftpflichtversicherers, in dem ihm mitgeteilt wird, dass die Daten zum Fahrzeug - Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer - an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) übermittelt wurden. Es handelt sich hierbei um eine Datei des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft, dessen Informationen zentral von der Firma "Informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH" verwaltet werden. Es gibt Stimmen, die dieses System bereits als "Versicherungs-Schufa" bezeichnen. Die meisten werden noch den Vorgänger, die "Uniwagnis-Datei", kennen.
Betroffen sind hier natürlich primär "Fiktivabrechner", es soll verhindert werden, dass beschädigte Fahrzeuge mehrmals aufgrund von Unfällen abgerechnet werden. Der Geschädigte erhält nämlich keine kompatiblen Schäden ersetzt, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Kann man das als Geschädigter nicht, weil das Fahrzeug beispielsweise als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde, geht dies zu Lasten des Geschädigten, der dann im Zweifel leer ausgeht und den Schaden nicht vom Versicherer erstattet bekommt. Aufgrund der hohen Anzahl der Neufahrzeuge im Flottenbereich kommt dies zum Glück selten vor.
Problematischer sind hingegen die Fälle, in denen man bei einem Folgeschaden nicht nachweisen kann, dass das Fahrzeug fach- und sachgerecht repariert wurde. Doch wie hoch ist hier die Hürde?
Sach- und fachgerechte Reparatur
Das Kammergericht Berlin hat bereits vor Jahren bei konkreten Abrechnungen in zwei Urteilen entschieden, dass die Vorlage einer "Reparatur-Bestätigung" einer Kfz-Werkstatt ohne konkrete Angaben zu näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur nicht ausreicht. Auch der Umstand, dass es sich um einen "Kfz-Meisterbetrieb" gehandelt hat, begründet kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist und der Schaden nicht nur optisch beseitigt wurde.
Als Beleg der sach- und fachgerechten Reparatur reicht auch nicht die Vorlage der Rechnung einer Reparaturwerkstatt, wenn der Geschädigte dieselbe Rechnung in einem weiteren Rechtsstreit zum Beleg der Beseitigung eines anderen, etwa ein Jahr zuvor eingetretenen Unfallschadens eingereicht hat (KG Berlin, Urteil vom 29.06.2009, Az. 12 U 146/08; KG Berlin, Urteil vom 13.08.2007, Az. 12 U 180/06).
Aktuelle Entscheidungen
Sehr willkommen kommt insofern ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, dass sich Geschädigte eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen erstellen lassen dürfen und der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten hierfür erstatten muss (AG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2015, Az. 44 C 5090/14).
Auch das Amtsgericht Dortmund sieht die Kosten einer sachverständigen Reparaturbestätigung bereits aufgrund der Datenspeicherung in der HIS-Datei der Versicherungen für erstattungspflichtig an (Urteil vom 31.01.2014, Az. 436 C 1027/13).
Ebenso das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt mit Urteil vom 29.05.2013 (Az. 4 C 712/13) und das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 23. August 2013 (Az. 2 O 75/12; vgl. AF 02/2014, S. 50 f.) folgen dieser Rechtsauffassung.
Praxishinweis
Mehr denn je empfiehlt es sich daher, eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen einzuholen. Diese muss jedoch inhaltlich auf die sachund fachgerechte Reparatur eingehen - eine reine Bestätigung, dass das Fahrzeug repariert wurde, reicht nicht aus. Ohne einen entsprechenden Nachweis kommen Geschädigte andernfalls in die Gefahr der Beweisnot. Derartige Bestätigungen sind daher also als sinnvolle Maßnahme zu erachten. Dies gilt sowohl als Beweis gegenüber den Versicherern bei Folgeunfällen als auch gegenüber Käufern beim späteren Verkauf des Fahrzeugs.
- Ausgabe 06/2015 Seite 79 (427.6 KB, PDF)