Grundsätzlich hat der Fahrer eines Neuwagens bei einem Versicherungsschaden das Recht, auf einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt zu bestehen, da sonst die Neuwagen-Garantie erlöschen kann. Handelt es sich aber nur um einen kleinen Lackschaden, gilt das nicht, hat das Landgericht Wuppertal entschieden (Az: 9 S 134/14).
Beim Öffnen war die Beifahrertür über einen hohen Bordstein geschrammt. Der Kläger forderte die Kosten in Höhe von rund 1.000 Euro für die Instandsetzung durch seine Vertragswerkstatt von seiner Beifahrerin ein. Die wollte allerdings nur deutlich weniger zahlen.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte einen Kleinst-Schaden fest, der mit minimalem Reparaturaufwand behoben werden konnte - einer sogenannten "Spot-Repair-Methode". Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hätte der Kläger eine kostengünstigere Fachwerkstatt in Betracht ziehen müssen. Einer Interessenabwägung würde es nicht gerecht, den Schaden zwingend in einer Vertragswerkstatt reparieren zu lassen, befand das Gericht. (sp-x)