_ Rechnet ein geschädigter slowenischer Halter eines Unfallfahrzeugs die Reparaturkosten fiktiv ab, trägt aber gleichzeitig vor, dass er die sach- und fachgerechte Reparatur kostengünstiger in Slowenien vorgenommen habe, kann er nur die tatsächlich in Slowenien angefallenen Kosten geltend machen. Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht.
Soweit der Geschädigte eines Verkehrsunfalles zum Beispiel den Fahrzeugschaden in einer freien, nicht markengebundenen Fachwerkstatt sach- und fachgerecht preisgünstig reparieren lässt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass er den Fahrzeugschaden nicht (mehr) fiktiv auf höherer Gutachtenbasis abrechnen kann, weil dies dem im Schadenrecht geltenden Bereicherungsverbot zuwider liefe. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall einer Reparatur in Slowenien.
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2014, Az. 5 U 28/14, NZV 2015, 139
- Ausgabe 05/2015 Seite 61 (368.9 KB, PDF)