_ Aufwendungen einer Person, die Gewinneinkünfte für regelmäßige Pkw-Fahrten zu ihrem einzigen Auftraggeber erzielt, sind nur in der Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ist - abweichend von § 12 AO - bei einem im Wege eines Dienstvertrages tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen Leistungen erbracht werden.
BFH, Urteil vom 22.10.2014, Az. X R 13/13, DAR 2015, 160
- Ausgabe 05/2015 Seite 61 (368.9 KB, PDF)