Mobile Halteverbotsschilder müssen nicht auf den ersten Blick erkennbar sein. Ein parkwilliger Autofahrer muss vor dem endgültigen Abstellen seines Fahrzeugs gegebenenfalls ein gewisse Strecke ablaufen und ganz genau hinschauen, wie aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervorgeht (Az.: 1 B 33.14). Geklagt hatte ein Autofahrer, der ein Parkknöllchen nicht akzeptieren wollte. Allerdings erfolglos.
An Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs können laut dem Gericht generell nicht die gleichen Ansprüche hinsichtlich der Sichtbarkeit gestellt werden wie an Schilder des fließenden Verkehrs. Mobile Halteverbotsschilder an Baustellen oder bei Umzügen sind häufig noch zusätzlich improvisiert. Ein Fahrer muss sich dem Gericht zufolge daher im Nahbereich auch nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen. Gegebenenfalls sei dabei auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abzuschreiten. Vor allem dann, wenn die Sicht etwa durch andere Fahrzeuge versperrt ist. Darüber hinaus sei ein Verkehrszeichen rechtswirksam gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er dieses tatsächlich wahrnehme. (sp-x)